generelle Schutzmaßnahmen
Durchführungsbestimmungen
Seit 14. September ist eine weitere Änderung der der Covid-19-Lockerungsverordnung in Kraft. So wirken sich die neuen Regelungen für Aus- und Weiterbildungen auf unsere Kurse aus.
Maximal 50 TeilnehmerInnen bei Weiterbildungen – Vortragende nicht eingerechnet
Da wir unsere Schulungen als Kleingruppen mit maximal 10 Personen durchführen, sind wir von den Teilnehmerbegrenzungen nicht betroffen.
Mund-Nasen-Schutz und Abstand-Halten: Regelungen mit Ausnahmen
Die Verordnung sieht vor, dass alle Personen im Innenbereich der Einrichtungen einen Mund-Nasen-Schutz tragen, außer wenn sich die TeilnehmerInnen am Platz befinden. Für Vortragende gilt die Verpflichtung zum Mundnasenschutz nicht. Die Verordnung schreibt außerdem vor, dass zwischen den Sitzplätzen ein Meter Abstand einzuhalten ist – indem die Sitze entsprechend angeordnet oder Sitzplätze daneben freigehalten werden. Erreicht man dadurch den vorgeschriebenen Abstand immer noch nicht, müssen die TeilnehmerInnen auch auf den Sitzplätzen Mund-Nasenschutz tragen.
Gesundheitsministerium zu Erwachsenenbildung
Wir bitten daher alle Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer dieser Aufforderung nachzukommen.